Das Urheberrecht bei Fotos

Informationen für Berufsfotografen

Für die Veröffentlichung von Fotos gibt es genaue gesetzliche Vorschriften, an die man sich unbedingt halten sollte. Denn Urheberrechtsverletzungen können teuer werden.

Fotos gelten als geistige Leistung, die dem Urheberrecht unterliegt. Unternehmen, die in Werbebroschüren, Kundenzeitungen oder online Fotos veröffentlichen, sollten sich daher mit dem Urheberrechtsgesetz vertraut machen. Auch das Recht am eigenen Bild (Bildnisschutz) ist darin festgelegt.

Schutzrechte des Urhebers

Fotos dürfen nur veröffentlicht werden, wenn der Urheber seine Zustimmung gegeben hat – am besten schriftlich, rät Florian Pitner, Verbandsanwalt des Rechtschutzverbands der Berufsfotografen. Hat der Urheber die Nutzungsrechte z.B. an seinen Auftraggeber oder eine Bildagentur abgetreten, ist deren Zustimmung notwendig. Die Verwendungsrechte müssen immer für den konkreten Zweck erteilt werden – etwa die Veröffentlichung auf der Website. Auch für die Bearbeitung der Fotos ist die Erlaubnis des Urhebers einzuholen.

Fotos müssen immer unter Angabe der vom Urheber gewünschten Urheberbezeichnung (Copyright) veröffentlicht werden – auch dann, wenn er die Nutzungsrechte abgetreten hat. Ob die Fotos entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurden, ist ebenso unerheblich. „Die Hinweise ‚zur Verfügung gestellt’ oder ‚privat’ reichen nicht aus – es sei denn, es ist mit dem Urheber ausdrücklich so vereinbart”, betont Pitner.

Hat jemand Urheber- oder Nutzungsrechte verletzt – weil er beispielsweise ein Foto aus dem Internet ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet hat -, können der Urheber bzw. der Nutzungsberechtigte Unterlassung, Beseitigung und ein angemessenes Entgelt einfordern. Da dies in aller Regel über einen Anwalt läuft, dessen Honorar ebenfalls der Urheberrechtsverletzer tragen muss, kann das empfindlich teuer werden. Ob man die Rechtslage kannte oder nicht, ist unerheblich.

Tipp!
Bildrechte vor Veröffentlichung immer abklären: Wer ist der Urheber? (Bei digitalen Bildern von Berufsfotografen findet man die Urheberbezeichnung z.B. in den Metadaten des Fotos.) Darf ich die Fotos entgeltlich oder unentgeltlich verwenden? Welche Urheberbezeichung ist anzuführen?

Das Recht am eigenen Bild

Im Urheberrechtsgesetz ist auch der Bildnisschutz enthalten: Fotos von Personen dürfen nicht veröffentlicht oder verbreitet werden, wenn damit deren berechtigte Interessen verletzt werden (z.B. Bloßstellen, Herabsetzen, Preisgabe des Privatlebens, Werbung) und kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse (z.B. wichtiges Informationsbedürfnis) besteht. Das gilt für alle Fotos, auf denen die Abgebildeten zu erkennen sind – auch für Aufnahmen von Massenveranstaltungen.

Bei Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, wird der Maßstab wohl niedriger angesetzt, aber auch sie sind im höchstpersönlichen Bereich geschützt. Ob in berechtigte Interessen eingegriffen wird, wird oft im Einzelfall entschieden.

Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist zu berücksichtigen. Dort ist ebenso festgelegt, dass Daten – und als solche gelten Personenfotos – nur mit Zustimmung des Abgebildeten angefertigt, gespeichert, veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen.

Generell ist daher zu empfehlen: Fotos von Personen sollten immer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Abgebildeten angefertigt und veröffentlicht werden. In der Praxis kann auch das schwierig sein: Gilt das bewusste In-die-Kamera-Lächeln eines Gasts bei einer Firmenfeier als ausdrückliche Zustimmung?

Tipp!
Wird z.B. bei einem Firmenevent fotografiert, sollte man die Gäste vorab darüber informieren, ebenso über den geplanten Verwendungszweck der Bilder. Äußert jemand den Wunsch, nicht fotografiert zu werden, ist dem nachzukommen. Berufsfotografen gehen damit in aller Regel professionell um. Sie kennen die rechtliche Situation und wissen, was zu berücksichtigen ist.

Urheberrecht an Fotos: Die Basics

  • Im Urheberrecht gibt es zwei Kategorien von Fotos: Lichtbildwerke mit vollem urheberrechtlichen Schutz und einfache Lichtbilder mit vermindertem Leistungsschutz. Entscheidendes Kriterium ist die individuelle Gestaltung durch den Fotografen – das trifft aber laut Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs (2001) auf so gut wie alle Fotos zu. Ausnahmen sind lediglich z.B. kartografische Aufnahmen oder Automaten-Passfotos.
  • Urheber/Hersteller eines Fotos kann nur eine natürliche Person sein. Nur bei gewerbsmäßig hergestellten, einfachen Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Ob ein Berufsfotograf oder ein Hobbyknipser der Schöpfer ist, ist dagegen nicht relevant.
  • Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Aufnahme eines Fotos und kann per se nicht übertragen werden. Der Urheber kann anderen aber Nutzungsrechte einräumen.
  • Aus dem Urheberrecht ergeben sich für den Urheber vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse. Erstere räumen ihm u.a. das Recht ein, seine Fotos entgeltlich oder unentgeltlich zu verwerten und zu verbreiten. Zu den persönlichkeitsrechtlichen Befugnissen zählen das Recht auf Urheberschaft, auf die Angabe einer Urheberbezeichnung bei Veröffentlichung und das Änderungsverbot.
  • Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach ihrer Aufnahme.

Weitere Information finden Sie unter www.rsv-fotografen.at!

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